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Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Gemäß § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) bzw. Artikel 6 Absatz 1 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU (FFH-RL) sind die notwendigen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für die jeweiligen besonderen Schutzgebiete festzulegen.

Die Festlegung der für einen günstigen Erhaltungszustand notwendigen ökologischen Erfordernisse und Lebensraumbestandteile erfolgte in hohem Maße bereits über hoheitliche Regelungen in unterschiedlichen Schutzgebietskategorien oder über vertragliche Vereinbarungen. In der N2000-LVO LSA entsprechen gemäß § 14 die in den §§ 6 bis 12 sowie in § 3 der gebietsbezogenen Anlage enthaltenen Bestimmungen Maßnahmen i. S. d. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 HS 1 FFH-RL bzw. Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen i. S. d. § 23 Absatz 2 NatSchG LSA.

Die nachfolgenden Dokumente enthalten die Festlegung ergänzender Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für sämtliche FFH- und Vogelschutzgebiete in fortlaufender gebietsweiser Auflistung. Die einzelgebietliche Darstellung erfolgt unter dem Menüpunkt „Schutzgebiete“ auf dem jeweiligen Gebietsdatenblatt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen einen dynamischen Charakter besitzt. Die Darstellung von Maßnahmenerfordernissen wird fortlaufend entsprechend den naturschutzfachlichen und rechtlichen Anforderungen einer Aktualisierung und Anpassung unterzogen.

Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der FFH-Gebiete als PDF-Dokument

Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der Vogelschutzgebiete als PDF-Dokument