Rechtliche Sicherung der FFH- und Vogelschutzgebiete (Überführung in den Schutz nach Landesrecht)
Gemäß Artikel 4 der FFH-Richtlinie ist ein Gebiet, das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt und an die EU-Kommission gemeldet wurde, so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren, nach nationalem Recht als besonderes Schutzgebiet auszuweisen (d. h. rechtlich zu sichern). In Sachsen-Anhalt wurden bis zum Jahr 2006 insgesamt 266 FFH-Gebiete und 32 Vogelschutzgebiete als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet, die es anschließend zu sichern galt.
Für die rechtliche Sicherung wurden bis zum Jahr 2014 überwiegend Schutzkategorien nach § 15 NatSchG LSA gewählt, d. h. die Gebiete wurden als Naturschutzgebiete (NSG), als Landschaftsschutzgebiete (LSG) oder auch als geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gesichert. Hieraus resultieren u. a. die NSG „Aland-Elbe-Niederung“ und „Glücksburger Heide“, das Landschaftsschutzgebiet „Drömling“ oder die geschützten Landschaftsbestandteile „Binnendüne Fuchsberg Gommern“ und „Pinge Weißer Stahlberg“.
Für die großen Truppen- und Standortübungsplätze des Bundes, wie z. B. die „Klietzer Heide“, die Altengrabower Heide“ oder die „Colbitz-Letzlinger Heide“ sowie für Fledermausquartiere wurde der Weg der vertraglichen Sicherung gewählt.
Im Jahr 2014 leitete die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren mit der Nr. 2014/2262 gegen Deutschland ein. Grund hierfür war die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgte Sicherung vieler Gebiete. Dies betraf auch Sachsen-Anhalt.
Um den Sicherungsprozess für die verbliebenen Natura 2000-Gebiete zu beschleunigen und damit der Gefahr hoher finanzieller Anlastungen durch die EU entgegenzuwirken, entschied sich die Landesregierung im Jahr 2014 für eine landesweite Sammelverordnung gemäß § 23 NatSchG LSA ( „N2000-LVO LSA“). Diese Verordnung trat Ende 2018 in Kraft.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Menüpunkt „Natura 2000-Landesverordnung“.