FFH-Arten
Ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sind die Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II und IV, welche von gemeinschaftlichem europäischem Interesse sind. Für die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II müssen in jedem Mitgliedsstaat spezielle Schutzgebiete ausgewiesen werden. Dagegen unterliegen die Arten des Anhangs IV einem strengeren Schutz, der darauf abzielt, jede Gefährdung oder Verschlechterung des Erhaltungszustandes zu verhindern. So ist es beispielsweise verboten, die im Anhang IV aufgeführten Tier- und Pflanzenarten absichtlich zu stören, zu fangen oder zu töten. Ferner sind ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützt. Dieser Schutz gilt auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten.
Die in den Anhängen der Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sind selten, bedroht oder nur in einem kleinen lokalen bis regionalen Verbreitungsgebiet vorkommend. Zu den gefährdeten Arten zählen unter anderem Biber, Großes Mausohr, Fischotter, Laubfrosch, Hirschkäfer sowie Frauenschuh und Sand-Silberscharte. Einige Arten werden als prioritär (*) herausgestellt. Diese prioritären Arten gelten europaweit als besonders gefährdet und unterliegen strengsten Schutzvorschriften.
Unter dem folgenden Link finden Sie eine Auflistung der in Sachsen-Anhalt vorkommenden Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie mit weiterführenden Informationen zu Biologie und Ökologie, Verbreitung, Bestandssituation in Sachsen-Anhalt sowie zu Gefährdung und Schutz.