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Inhalt und Ziele der FFH-Richtlinie

Die EU verabschiedete am 21. Mai 1992 die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die sogenannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL). Die Mitgliedsstaaten sind seitdem verpflichtet, ein europaweites Netz „Natura 2000“ von Schutzgebieten (FFH-Gebiete, englisch: Site of Community Importance, abgekürzt SCI) zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung aufzubauen. Hierzu zählen auch die auf der Grundlage der seit 1979 geltenden EU-Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete, die Vogelschutzgebiete (englisch: Special Protection Areas, abgekürzt SPA). 

Der Regelungsgehalt der FFH-Richtlinie umfasst den Schutz von Lebensräumen (Art. 3 bis 11), spezielle Artenschutzregelungen (Art. 12 bis 16) sowie Regelungen zur Durchführung der Richtlinie, zur Information der Kommission, zu sonstigen flankierenden Maßnahmen und zur Öffentlichkeitsarbeit (Art. 17 bis 24). Vorangestellt sind in den Artikeln 1 und 2 Begriffsbestimmungen und eine Beschreibung der Richtlinienziele. Zur Konkretisierung der einzelnen Vorschriften bedient sich die Richtlinie der Verweisungstechnik auf die nachfolgenden Anhänge. Die Richtlinie verfügt über insgesamt sechs Anhänge.

Anhang I  
Aufzählung der zu schützenden Lebensräume (Lebensraumtypen, abgekürzt LRT)

Anhang II 
Nennung von Tier- und Pflanzenarten, für die Schutzgebiete im Natura 2000-Netz eingerichtet werden müssen.

Anhang III 
Festlegung von Kriterien, die zur Beurteilung der einzelnen Gebiete im Rahmen der Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung heranzuziehen sind.

Anhang IV 
Auflistung streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Diese Arten sind im Gebiet der EU bedroht oder sie sind selten (Populationen sind klein und mittelbar oder potenziell bedroht) oder sie sind endemisch (leben in begrenzten geografischen Regionen). Jede Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist ausdrücklich verboten. Pflanzenarten dürfen weder gepflückt, gesammelt, abgeschnitten noch ausgegraben oder vernichtet werden. Der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf aller Arten des Anhangs IV ist ebenfalls verboten. Gemäß dem Wortlaut dürfen ihre "Lebensstätten" nicht beeinträchtigt oder zerstört werden. In der Praxis ist damit die Umsetzung von Bauvorhaben und anderen Eingriffen auf Flächen, die Lebensstätten von Anhang IV-Arten sind, ganz erheblich erschwert. Insgesamt 131 in Deutschland vorkommende Tier- und Pflanzenarten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt. In Sachsen-Anhalt kommen davon 70 Arten vor. Einige Tier- und Pflanzen werden sowohl im Anhang II als auch im Anhang IV aufgeführt.

Anhang V 
Aufzählung der Tier- und Pflanzenarten, deren Entnahme aus der Natur und deren Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. 

Anhang VI 
Beschreibung verbotener Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und der Beförderung von Säugetieren und Fischen.

Das Ziel der Richtlinie ist es gemäß Art. 2 Abs. 1, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in Europa beizutragen. Dieses Ziel wird einerseits über das Instrument des Flächenschutzes verfolgt. Dazu sollen Gebiete, in denen im Anhang I der Richtlinie benannte Lebensraumtypen oder im Anhang II gelistete Arten vorkommen, gemäß Artikel 4, als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden. Derartige Schutzgebiete werden dann entsprechend Artikel 3 Abs. 1 in ein kohärentes europäisches ökologisches Schutzgebietsnetz mit der Bezeichnung „Natura 2000“ integriert und beispielsweise durch Schutzgebietsausweisung in den Schutz nach Landesrecht zu überführen. Spezielle Schutzziele und Erhaltungsmaßnahmen sind festzulegen und durchzuführen, um gute Erhaltungszustände der Lebensraumtypen und Arten zu sichern oder ggf. wiederherzustellen. Zu diesem Zweck können nach Artikel 6 Abs. 1 und 2 Bewirtschaftungspläne, sogenannte Managementpläne, aufgestellt werden.

Managementpläne

Neben solchen gebietsbezogenen Ansätzen sieht die FFH-Richtlinie andererseits auch das Instrument des Artenschutzes vor, das gefährdete 18 Arten aus dem Tier- und Pflanzenreich zum Gegenstand von Regelungen macht. Alle auf Grund der Richtlinie zu treffenden Maßnahmen zielen nach Artikel 2 Abs. 2 darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und wildwachsenden Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren und wiederherzustellen.

Nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie erstellen die EU-Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht über durchgeführte Maßnahmen und Ergebnisse des Monitorings und übermitteln diesen an die Europäischen Kommission.

FFH-Bericht 2007, 2013 und 2019 (Sachsen Anhalt)

Die FFH-Richtlinie trat in Deutschland am 5. Juni 1992, dem Tag ihrer Bekanntgabe an die Bundesrepublik Deutschland, in Kraft.

FFH-Richtlinie als PDF (Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)