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Inhalt und Ziele der Vogelschutzrichtlinie

Im Jahre 1979 trat die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, die sogenannte EU-Vogelschutzrichtlinie, zum Schutz der in Europa vorkommenden Vogelarten in Kraft. Für die im Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten sind nach Artikel 4 besondere Schutzgebiete auszuweisen. Im Jahr 2009 wurde die EU-Vogelschutzrichtlinie kodifiziert (weitgehend unverändert) neu erlassen (RL 2009/147/EG).

Die Richtlinie regelt den Schutz der wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in der EU sowie die Errichtung europäischer Vogelschutzgebiete (englisch: Special Protection Areas, abgekürzt SPA). In der Vogelschutzrichtlinie werden Maßnahmen zum Schutz und zur Bewirtschaftung sowie für die Nutzung der wildlebenden Vogelarten festgelegt. Diese Maßnahmen gelten auch für ihre Nester, Eier und Lebensräume. Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um die Bestände der europäischen Vogelarten zu erhalten oder auf einen Stand zu bringen, der den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht. Als "europäische" Vogelarten im Sinne der Richtlinie gelten alle Vogelarten, die natürlicherweise in der EU vorkommen. Diese Definition erfasst damit auch gelegentlich auftretende Irrgäste.

Die Vogelschutzrichtlinie enthält fünf Anhänge. Im Anhang I sind Vogelarten aufgeführt, für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen. Dazu gehören insbesondere vom Aussterben bedrohte und seltene Arten, sowie solche, die gegen Veränderungen in ihrem Lebensraum empfindlich reagieren. Der Anhang II führt Arten auf, deren Bejagung im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze der Staaten erlaubt ist. Dazu gehören beispielsweise Stockente, Jagdfasan und Rebhuhn, aber auch Graugans und Wacholderdrossel. Insgesamt sind 68 der in Deutschland lebenden Vogelarten im Anhang II aufgelistet. Der Anhang III beinhaltet Vorschriften über den Handel mit bestimmten Vogelarten. Im Anhang IV werden Fang-, Tötungs- und Transportmethoden genannt, deren Anwendung explizit verboten ist. Darunter fallen der Fang mit Schlingen, Leimruten, Netzen und Fallen sowie das Verwenden von verstümmelten oder geblendeten Tieren als Lockvögel. Auch die Jagd mit halbautomatischen und vollautomatischen Schusswaffen ist untersagt. Die Der Anhang V gibt Themen vor, denen im Rahmen der Forschung an Vögeln besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollen. Dazu zählt die Erstellung staatlicher Roter Listen, Untersuchungen zu den Beständen von Zugvögeln sowie die Ausarbeitung und Weiterentwicklung von ökologischen Methoden zur Verhinderung von Schäden durch Vögel. Auch die Entwicklung von Naturschutzmaßnahmen für besonders störungsanfällige, seltene Arten ist ein wichtiger Bestandteil dieser Forschung. Der Schwarzstorch ist beispielsweise eine störungssensible Vogelart.

Nach Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie besteht zudem auch für alle nicht im Anhang I aufgeführten, regelmäßigen Zugvogelarten die Verpflichtung entsprechende Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten zu ergreifen.

Deutschlandweit bestehen 740 Vogelschutzgebiete.
In Sachsen-Anhalt orientierte man sich bei der Ausweisung der EU-Vogelschutzgebiete an den so genannten IBA-Kriterien (Important Bird Areas), welche einheitliche und globale Standards des Arten- und Biotopschutzes speziell für Vögel repräsentieren. Dabei werden Gebiete von globaler Bedeutung (A-Kriterien), von gesamt-europäischer Bedeutung (B-Kriterien) und von herausragender Bedeutung (C-Kriterien) in der EU unterschieden.

In Sachsen-Anhalt gibt es 32 Vogelschutzgebiete, darunter die Mittlere Elbe einschließlich Steckby-Lödderitzer Forst, den Helmestausee Berga-Kelbra und das Vogelschutzgebiet Drömling. 

Mit der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie haben sich nachweislich die Bestände zahlreicher Vogelarten erholt. Seeadler, Rohrweihe, Wachtelkönig, Trauerseeschwalbe und Weißstorch gehören in Sachsen-Anhalt zu den Arten des Anhangs I, die in den letzten 20 Jahren wieder häufiger wurden. Doch diese Erfolge können den Biodiversitätsverlust der letzten 200 Jahre bei den Vogelarten Mitteleuropas bei weitem nicht ausgleichen. Deutschlandweit sind 16 von insgesamt 260 heimischen Brutvogelarten ausgestorben. In Sachsen-Anhalt gilt die Blauracke als ausgestorben. Moorente, Kornweihe, Birkhuhn und Auerhuhn sind praktisch ebenfalls verschwunden. Sie brüten seit vielen Jahren gar nicht mehr oder nur mit je einem Brutpaar.

Vogelschutzrichtlinie als PDF (Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)